AGB
Die allgemeinen Leistung- und Zahlungsbedingungen der Marktstraße 4
Annahme: Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Auftragnehmer diese Leistungs- und
Zahlungsbedingungen an. Weiterhin ist ihm bekannt, dass zu erbringende Leistungen per
Rahmenvertrag an Nachunternehmer weitergegeben werden können. Abweichungen von diesen Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die BeBo TAB GmbH.
Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte: Die BeBo TAB GmbH führt die beauftragten
Arbeiten nur und ausschließlich nach Angeben des Auftraggebers durch. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die genaue Lage und das Einmessen der Bohrpunkte bzw. Schnittlinien. Weiterhin trägt er jede Haftung für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der falschen Lage der Bohrpunkte/ Schnittlinien sowie durch falsches oder mangelhaftes Einmessen ergeben (z.B. Kosten für Zusatzarbeiten, Reparaturen oder Anbohren/ Anschneiden von Versorgungskabeln und -leitungen).
Angebote: Unser Unternehmen ist an Angebote bis 4 Wochen nach Angebotsdatum gebunden. Abgesprochene Termine können nur bei sofortiger Annahme des Angebotes gewährleistet werden. Nur schriftliche Angebote sind verbindlich.
Arbeitsstelle & bauseitige Leistungen: Alle Angebote und Preise basieren auf den bauseits für die Kalkulation gemachten Angaben zu Masse und Örtlichkeiten. Etwaige Erschwernisse/
Hindernisse vor Ort insbesondere für die Baustelleneinrichtung sowie den Transport von
Maschinen und Betonschutt sind für die Angebotserstellung mitzuteilen. Durch Nicht- oder
Fehlinformationen entstehender Mehraufwand bei Geräte-, Material- und Maschinentransport sowie beim Ausbau und Transport von gebohrten oder geschnittenen Betonteilen geht zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für eine eventuell notwendige Entsorgung des Bohr-l
Schneidwassers und Maßnahmen für eine strenge Wasserhaltung (Folien, Planen, etc.). Örtliche
Änderungen durch Baufortschritt sind mitzuteilen. Einen hierdurch entstehenden Mehraufwand trägt der Auftraggeber. Die Anfahrmöglichkeiten, Zugänglichkeit und Absicherung der
Arbeitsstellen ist vom Auftraggeber zur gewährleisten. Er trägt auch die Verantwortung f“ r weitere Absicherungsmaßnahmen wie Folien gegen Baustaub, Spritz- und Kriechwasse Unterfangungen, etc. Notwendige Gerüste insbesondere ab Bohr-/ Schneidhöhe von 1, sind bauseits bei Arbeitsbeginn aufgestellt vorzuhalten.
Genehmigungen: Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig alle zur
Durchführung notewendigen Genehmigungen (z.B. Sonntags-machtarbeit; Durch- und
Einfahrtserlaubnisse) einzuholen. Dies gilt auf für Absperrungen, Sperrungen, Umleitungen, etc.
Eventuelle Warte-l Stillstandszeiten gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
Wasser und Energie: Der Auftraggeber hat Wasser und die für die Ausführung benötigte
Energie in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist insbesondere zu gewährleisten: Wasserdruck 1 ,5 bar an der Arbeitsstelle und elektrische Energie je nach Erfordernis und Vorgabe 220 V/ 16 A bzw. 380 V/ 16/32/63 A CEE-
Steckdose.
Kernbohrungen
Unser Leistungsumfang im Bereich Kernbohrungen erstreckt sich vom kleinsten Kronen-Bohrer (12 mm Durchmesser) bis zum derzeit größten Bohrer mit (1.000 mm) Durchmesser.
Eine große Anzahl modernster Bohrgeräte mit Elektro- und Hydraulikmotoren, stehen für diesen Einsatzbereich zur Verfügung. Bohrtiefen, ob horizontal oder vertikal bis 3 m werden von uns problemlos durchgeführt.
Technische Informationen:
- Standardbohrung von 12 mm – 1.000 mm Ø sowie jegliches millimetergenaues Zwischenmaß o Tieflochbohrung, 2 m und mehr
- Trockenbohrung im Mauerwerk, Leichtbeton und Estrich
Einsatzgebiete:
- Kernbohrungen vertikal und horizontal sowie über Kopf
- Hausanschlüsse
- Bauwerksuntersuchung durch Prüfkerne ziehen
- Durchbrüche für Haustechnik, wie Klima, Sanitär, Bautenschutz, E-Leitungen, Lüftungen, etc. in allen gewünschten Dimensionen
- Deckendurchbrüche von oben nach unten oder von unten nach oben
- Dunstabzugshauben und Kamine
- Wanddurchbrüche jeglicher Art
- Befestigungen und Verankerung jeder Art
- Wandsägen
Herstellen von Öffnungen und Schlitzen in beliebiger Form, auch Schrägschnitte bis 450 für
Türleibungen in Wänden, Beton, Stahlbeton und Mauerwerk. Überstehende Betonteile können auch wandbündig geschnitten werden.
Für Schräg- und Bündigschnitte berechnen wir einen Zuschlag von 30% pro qm Schnittfläche.
Sollten Überschneidungen an den Ecken und Schnittpunkten aus technischen Gründen nicht möglich sein, müssten diese durch Kernbohrungen hergestellt werden.
Technische Informationen:
- Schnittiefen bis zu 75 cm o alle möglichen Baumaterialien wie Stahlbeton, Beton, Mauerwerk, etc.
Einsatzgebiete:
- Diamantsägearbeiten vertikal und horizontal sowie über Kopf
- Deckendurchbrüche von oben nach unten oder von unten nach oben bis 75 cm Tiefe o Öffnungen in Wänden und Gebäudeteilen z.B.: für Türen, Fenster, Treppen, Aufzüge, etc.
- Gebäudeteilabbrüche mit sauberen Kanten z.B.: Entfernung von Balkonen, Anbauten etc. Zuschneiden von größeren Betonteilen
Herstellen von Öffnungen in Decken, Beton- und Stahlbeton-Bodenplatten.
Trennfugen nachträglich präzise schneiden.
Technische Informationen:
- Schnittiefen bis zu 25 cm o alle möglichen Baumaterialien wie Stahlbeton, Beton, Asphalt sowie Mischmaterialien.
Einsatzgebiete:
- im Straßenbau beim Schneiden von Dehnungsfugen bei Teilabbrüchen von Boden- und Deckenplatten Vorbereitung von Baustrukturen zum Abbruch Deckenöffnungen, Ausschnitte in Hallenböden
- Fundamentausschnitte
- Bodenkanäle für Rohrverlegung
- Teilabbrüche von Stahlbetongdecken und Hallenböden
- Scheinfugen in Frischbeton
Trockenbau AGB`s
1. Bauleistung
Bei allen Bauleistungen (Bautischler arbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Leistung und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen“ ausgenommen Bauleistungen (VOL, Teil B) seitens des Auftragsgebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.7.
3.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
3.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
3.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängig des Vertrages verlangen.
3.5
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
3.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.7 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
5. Zahlung
Wechselzahlung sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vertragsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggeber als wesentlich eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts Gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggeber als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts Gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
- An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
8. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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